Im Strafgesetzbuch (§ 203) ist festgelegt, dass für einen Psychotherapeuten Schweigepflicht besteht. Das heißt, dass Inhalte der Therapie vom Therapeuten ohne Erlaubnis des Patienten an keine Person oder Institution weitergeleitet werden dürfen. Auch die Krankenkasse oder der Hausarzt des Patienten werden nicht über die Inhalte der Behandlung informiert, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Die Krankenkasse erfährt für den Antrag nur eine Diagnose. Ein unabhängiger von der Krankenkasse beauftragter Gutachter bekommt bei Langzeittherapien einen ausführlichen Bericht.
Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapien müssen beide (sorgeberechtigten) Elternteile der Therapie zustimmen. Jugendliche ab 15 Jahren haben aber das Recht selbst einen Antrag auf Psychotherapie zu stellen. Es besteht Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Sorgerechtsberechtigten (Eltern), um einen geschützten Rahmen für das Kind entstehen zu lassen. Hier ist der Therapeut nur bei „Gefahr für Leib und Leben“ verpflichtet, die Eltern über diese Gefahr in Kenntnis zu setzen.
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